plan-t – Verein-Statuten
Name und Sitz
Unter dem Namen „plan-t“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung einer Tanzszene in Basel, insbesondere des Tango, durch Unterricht und Veranstaltungen.
Es soll vor allem ein junges Publikum fürs Tanzen begeistert werden. Ziel ist die Erschaffung einer konstanten und bewegten (Tango-)Tanzszene, um einen aktiven Beitrag zur kulturellen Vielfalt in Basel zu leisten.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Mitgliederbeiträge
Erträge aus eigenen Veranstaltungen
Subventionen
Erträge aus Leistungsvereinbarungen
Spenden und Zuwendungen aller Art
Die unterschiedlichen Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Aktivmitglieder können vom Vorstand vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.
Passivmitglieder bezahlen den Mitgliedbeitrag im Rahmen der Kurs- bzw. Veranstaltungsgebühr.
Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Aktivmitglieder die sich am Vereinsleben organisatorisch Beteiligen kann eine Spesenpauschale ausgezahlt werden. Über die Vergabe dieser Pauschale entscheidet der Vorstand nach Verhältnismässigkeit.
Die Wertschöpfung aus Vereinsaktivitäten kommt dem Verein zugute und wird nur für die in Absatz 2 festgelegten Ziele des Vereins eingesetzt.
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder ohne Stimmrecht sind natürliche Personen, die als Teilnehmer für die Dauer einer Kursperiode oder Veranstaltung die Angebote, Vergünstigungen und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Gönnermitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Aufnahmegesuche für Aktivmitglieder sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.1 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Bei Aktivmitgliedern:
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Bei Passivmitgliedern
nach Beendigung der Veranstaltung bzw.
zu Beginn der nächsten Kursperiode
4.2 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist auf Ende Jahr möglich. Das Austrittsgesuch muss mindestens 1 Monat vor dem Austrittsdatum an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit aus schwerwiegenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als schwerwiegende Gründe gelten insbesondere Verletzung der Statuten oder von Vereinsbeschlüssen, erhebliche Gefährdung der Interessen oder des Ansehens des Vereins, sowie Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe zu eröffnen.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Diese beschliesst endgültig mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf mindestens einmal jährlich statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
Kenntnisnahme des Jahresberichts des Vorstands
Kenntnisnahme der Jahresrechnung
Kenntnisnahme des Jahresbudgets
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Festsetzung der Spesenpauschalen
Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
Änderung der Statuten
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Über die zur Kenntnisname festgesetzten Aufgaben (a – e) kann auch per E-Mail zum Ende des Geschäftsjahres Informiert werden.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
Präsidium
Vizepräsidium
Aktuar
Kassier
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Jedes Amt des Vorstands kann jederzeit vom Amtsinhaber niedergelegt werden.
Ein Amtsinhaber kann durch eine Entscheidung des Vorstands mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben werden.
Der Vorstand verpflichtet sich, innert 30 Tagen einen Nachfolger zu bestimmen. Im Falle des Präsidiums kann vom Vorstand ein Ersatz ad interim bestimmt werden; die Wahl findet regulär bei der nächsten Mitgliederversammlung statt.
Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der Aktivmitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder daran teilnehmen.
Nehmen weniger als 2/3 aller Aktivmitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 17.10.2016 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.